24. Art. 90 ZPO setzt für die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung voraus, dass für alle Begehren die gleiche sachliche Zuständigkeit sowie die gleiche Verfahrensart gelten. Dies ist hier an sich der Fall: Bei isolierter Betrachtung der gehäuften Ansprüche wäre aufgrund ihrer Streitwerte von jeweils unter CHF 30‘000.00 für jeden Anspruch einzeln das Regionalgericht im vereinfachten Verfahren zuständig (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO und Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).