52 BGG setzt gerade nicht voraus, dass ein einzelnes Begehren den Streitwert von CHF 30‘000.00 alleine erreicht, um die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG zu erfüllen. Die in der ZPO für Fälle der objektiven Klagehäufung vorgesehene Streitwertberechnung stimmt im Übrigen mit dieser Regelung im BGG überein (siehe Art. 93 Abs. 1 ZPO).