Bei einer objektiven Klagehäufung erfolgt eine Zusammenrechnung, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen, was hier nicht der Fall ist. Art. 52 BGG eröffnet damit den Beschwerdeweg z.B. bei zwei objektiv gehäuften Begehren à CHF 20‘000.00, da der Streitwert zusammengerechnet wird und gesamthaft CHF 30‘000.00 übersteigt (vgl. dazu etwa, wenn auch eine subjektive Klagehäufung betreffend, Urteil des BGer 4A_530/2012 vom 17.12.2012 E. 1). Oder anders gewendet: Art. 52 BGG setzt gerade nicht voraus, dass ein einzelnes Begehren den Streitwert von CHF 30‘000.00 alleine erreicht, um die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst.