23. Für die Streitwertberechnung bei einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht ist Art. 52 BGG einschlägig (vgl. zur Massgeblichkeit der Streitwertberechnung nach BGG und nicht nach ZPO bei einer Beurteilung der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO VOCK/NATER, a.a.O., N. 10 zu Art. 6 ZPO; BERGER, Berner Kommentar Zivilprozessordnung Band I, 2012, N. 35 zu Art. 6 ZPO). Bei einer objektiven Klagehäufung erfolgt eine Zusammenrechnung, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen, was hier nicht der Fall ist.