Die von der Klägerin vorgenommene Änderung des Rechtsbegehrens 1, mit welcher sie die Beträge der einzelnen Forderungen zu einer Gesamtsumme zusammenrechnet, ändert am Vorliegen einer objektiven Klagehäufung – und zwar innerhalb des Rechtsbegehrens 1 – nichts. Alle geltend gemachten Forderungen für sich alleine betrachtet weisen einen Streitwert von je unter CHF 30‘000.00 auf, zusammengerechnet beläuft sich der Streitwert auf knapp CHF 250‘000.00 und somit auf weit über CHF 30‘000.00. Entscheidend ist daher, ob