Die geltend gemachte Gesamtforderung setzt sich also aus mehreren einzelnen Forderungen zusammen, die ihre Grundlage jeweils in separaten Kaufverträgen haben sollen, die je auch Gegenstand eigenständiger Klagen hätten bilden können. Die von der Klägerin vorgenommene Änderung des Rechtsbegehrens 1, mit welcher sie die Beträge der einzelnen Forderungen zu einer Gesamtsumme zusammenrechnet, ändert am Vorliegen einer objektiven Klagehäufung – und zwar innerhalb des Rechtsbegehrens 1 – nichts.