21. Die vorliegende Streitigkeit betrifft offenkundig die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und es sind beide im schweizerischen Handelsregister eingetragen, womit die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c ZPO erfüllt sind. Einer näheren Prüfung bedarf hingegen die Beschwerdefähigkeit (Bst. b). Aus diesem Erfordernis wird aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das Vorliegen einer handelsrechtlichen Streitigkeit ein Mindeststreitwert von CHF 30‘000.00 abgeleitet (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2).