20. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten ist in Art. 6 ZPO geregelt. Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c).