19. Die Klägerin äussert sich bloss rudimentär zur sachlichen Zuständigkeit (…) und auf Ausführungen zur objektiven Klagehäufung verzichtet sie gänzlich. Sie beziffert den Streitwert ohne nähere Begründung mit über CHF 30‘000.00 und erachtet alle Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit ohne weiteres als gegeben. Die Beklagte äussert sich weder zur sachlichen Zuständigkeit noch zur objektiven Klagehäufung. Eine Einlassung ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts allerdings nicht möglich (vgl. etwa VOCK/NATER, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art.