Regeste:  Art. 6, 90 und 93 ZPO; Objektive Klagehäufung, Streitwert und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts  Die Klägerin machte gestützt auf 36 separate Verträge Kaufpreisforderungen von jeweils unter CHF 30‘000.00 gegen die Beklagte geltend, wobei es gesamthaft um rund CHF 250‘000.00 ging. Einzeln betrachtet wären die Forderungen im vereinfachten Verfahren vor Regionalgericht zu beurteilen gewesen, zusammen betrachtet aber im ordentlichen Verfahren vor Handelsgericht. Ist eine objektive Klagehäufung diesfalls zulässig? Das Handelsgericht bejaht dies, da – kurz gefasst – zunächst Art. 93 ZPO (Streitwertberechnung bei Klagehäufung) und erst dann Art.