{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-06-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2013-98_2014-06-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2013_98_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ec0d6087ef60abd57948dcd3abaff46c1a2e91e6a8f34b108ab02846f066e5a985c6515a1dc06da4c82137d8519b1f17?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ec0d6087ef60abd57948dcd3abaff46c1a2e91e6a8f34b108ab02846f066e5a985c6515a1dc06da4c82137d8519b1f17&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2013_98", "Checksum": "75f2e7b382378051cf2cf4f041dbab28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2013 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 23.06.2014 HG 2013 98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 23.06.2014 HG 2013 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6, 90 und 93 ZPO; Objektive Klagehäufung, Streitwert und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts | Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:34:42", "Checksum": "bf01e1cc31cc444308919fc17eed6442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 23.06.2014 HG 2013 98\nRegeste:\nArt. 6, 90 und 93 ZPO; Objektive Klagehäufung, Streitwert und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts | Kaufrecht\n\nHG 13 98, publiziert Dezember 2014\n\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern\n\nvom 23. Juni 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Wüthrich-Meyer (Vorsitz), Handelsrichter Moeri und Handelsrichter Meyer\nGerichtsschreiber Dr. Lüthi\n\nin der Streitsache zwischen\n\nK. AG\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\nKlägerin\n\nund\n\nS. AG\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nBeklagte\n\nRegeste:\n Art. 6, 90 und 93 ZPO; Objektive Klagehäufung, Streitwert und sachliche Zuständigkeit\ndes Handelsgerichts\n Die Klägerin machte gestützt auf 36 separate Verträge Kaufpreisforderungen von jeweils\nunter CHF 30‘000.00 gegen die Beklagte geltend, wobei es gesamthaft um rund\nCHF 250‘000.00 ging. Einzeln betrachtet wären die Forderungen im vereinfachten\nVerfahren vor Regionalgericht zu beurteilen gewesen, zusammen betrachtet aber im\nordentlichen Verfahren vor Handelsgericht. Ist eine objektive Klagehäufung diesfalls\nzulässig? Das Handelsgericht bejaht dies, da – kurz gefasst – zunächst Art. 93 ZPO\n(Streitwertberechnung bei Klagehäufung) und erst dann Art. 90 ZPO (Voraussetzungen\nder objektiven Klagehäufung) anzuwenden ist.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nKeine\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n1.2. Sachliche Zuständigkeit\n\n19. Die Klägerin äussert sich bloss rudimentär zur sachlichen Zuständigkeit (…) und auf\nAusführungen zur objektiven Klagehäufung verzichtet sie gänzlich. Sie beziffert den\nStreitwert ohne nähere Begründung mit über CHF 30‘000.00 und erachtet alle\nVoraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit ohne weiteres als gegeben. Die\nBeklagte äussert sich weder zur sachlichen Zuständigkeit noch zur objektiven\nKlagehäufung. Eine Einlassung ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des\nHandelsgerichts allerdings nicht möglich (vgl. etwa VOCK/NATER, Basler Kommentar\nZivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 6 ZPO). Es handelt sich hierbei um eine\nProzessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, was nachfolgend\ngeschieht.\n\n20. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten ist in\nArt. 6 ZPO geregelt. Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt gemäss Abs. 2 dieser\nBestimmung vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist\n(Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen\nsteht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem\nvergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c).\n\n21. Die vorliegende Streitigkeit betrifft offenkundig die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und\nes sind beide im schweizerischen Handelsregister eingetragen, womit die\nVoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c ZPO erfüllt sind. Einer näheren Prüfung\nbedarf hingegen die Beschwerdefähigkeit (Bst. b). Aus diesem Erfordernis wird aufgrund\nvon Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\n(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das Vorliegen einer handelsrechtlichen\nStreitigkeit ein Mindeststreitwert von CHF 30‘000.00 abgeleitet (vgl. BGE 139 III 67\nE. 1.2).\n\n22. Bei den klägerischen Rechtsbegehren, insbesondere Rechtsbegehren 1, handelt es sich\num einen Fall der objektiven Klagehäufung, d.h., es werden gegen eine Person mehrere\nAnsprüche auf einmal geltend gemacht. Die Klägerin stützt ihre Forderung nämlich auf\n„etliche Kaufverträge“ ab, wie sie auf Seite 5 ihrer Klage selber ausführt. Die geltend\ngemachte Gesamtforderung setzt sich also aus mehreren einzelnen Forderungen\nzusammen, die ihre Grundlage jeweils in separaten Kaufverträgen haben sollen, die je\nauch Gegenstand eigenständiger Klagen hätten bilden können. Die von der Klägerin\nvorgenommene Änderung des Rechtsbegehrens 1, mit welcher sie die Beträge der\neinzelnen Forderungen zu einer Gesamtsumme zusammenrechnet, ändert am Vorliegen\neiner objektiven Klagehäufung – und zwar innerhalb des Rechtsbegehrens 1 – nichts. Alle\ngeltend gemachten Forderungen für sich alleine betrachtet weisen einen Streitwert von je\nunter CHF 30‘000.00 auf, zusammengerechnet beläuft sich der Streitwert auf knapp\nCHF 250‘000.00 und somit auf weit über CHF 30‘000.00. Entscheidend ist daher, ob\nhinsichtlich des erforderlichen Mindeststreitwerts eine Zusammenrechnung der Streitwerte\nder objektiv gehäuften Ansprüche vorzunehmen ist oder nicht. Dies wiederum hängt auch\nmit der Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung zusammen.\n\n"}