HG 13 98, publiziert Dezember 2014 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014 Besetzung Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Vorsitz), Handelsrichter Moeri und Handelsrichter Meyer Gerichtsschreiber Dr. Lüthi in der Streitsache zwischen K. AG vertreten durch Rechtsanwalt X. Klägerin und S. AG vertreten durch Fürsprecher Y. Beklagte Regeste:  Art. 6, 90 und 93 ZPO; Objektive Klagehäufung, Streitwert und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts  Die Klägerin machte gestützt auf 36 separate Verträge Kaufpreisforderungen von jeweils unter CHF 30‘000.00 gegen die Beklagte geltend, wobei es gesamthaft um rund CHF 250‘000.00 ging. Einzeln betrachtet wären die Forderungen im vereinfachten Verfahren vor Regionalgericht zu beurteilen gewesen, zusammen betrachtet aber im ordentlichen Verfahren vor Handelsgericht. Ist eine objektive Klagehäufung diesfalls zulässig? Das Handelsgericht bejaht dies, da – kurz gefasst – zunächst Art. 93 ZPO (Streitwertberechnung bei Klagehäufung) und erst dann Art. 90 ZPO (Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung) anzuwenden ist. Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine Auszug aus den Erwägungen: (…) 1.2. Sachliche Zuständigkeit 19. Die Klägerin äussert sich bloss rudimentär zur sachlichen Zuständigkeit (…) und auf Ausführungen zur objektiven Klagehäufung verzichtet sie gänzlich. Sie beziffert den Streitwert ohne nähere Begründung mit über CHF 30‘000.00 und erachtet alle Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit ohne weiteres als gegeben. Die Beklagte äussert sich weder zur sachlichen Zuständigkeit noch zur objektiven Klagehäufung. Eine Einlassung ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts allerdings nicht möglich (vgl. etwa VOCK/NATER, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 6 ZPO). Es handelt sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, was nachfolgend geschieht. 20. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten ist in Art. 6 ZPO geregelt. Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c). 21. Die vorliegende Streitigkeit betrifft offenkundig die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und es sind beide im schweizerischen Handelsregister eingetragen, womit die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c ZPO erfüllt sind. Einer näheren Prüfung bedarf hingegen die Beschwerdefähigkeit (Bst. b). Aus diesem Erfordernis wird aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das Vorliegen einer handelsrechtlichen Streitigkeit ein Mindeststreitwert von CHF 30‘000.00 abgeleitet (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2). 22. Bei den klägerischen Rechtsbegehren, insbesondere Rechtsbegehren 1, handelt es sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung, d.h., es werden gegen eine Person mehrere Ansprüche auf einmal geltend gemacht. Die Klägerin stützt ihre Forderung nämlich auf „etliche Kaufverträge“ ab, wie sie auf Seite 5 ihrer Klage selber ausführt. Die geltend gemachte Gesamtforderung setzt sich also aus mehreren einzelnen Forderungen zusammen, die ihre Grundlage jeweils in separaten Kaufverträgen haben sollen, die je auch Gegenstand eigenständiger Klagen hätten bilden können. Die von der Klägerin vorgenommene Änderung des Rechtsbegehrens 1, mit welcher sie die Beträge der einzelnen Forderungen zu einer Gesamtsumme zusammenrechnet, ändert am Vorliegen einer objektiven Klagehäufung – und zwar innerhalb des Rechtsbegehrens 1 – nichts. Alle geltend gemachten Forderungen für sich alleine betrachtet weisen einen Streitwert von je unter CHF 30‘000.00 auf, zusammengerechnet beläuft sich der Streitwert auf knapp CHF 250‘000.00 und somit auf weit über CHF 30‘000.00. Entscheidend ist daher, ob hinsichtlich des erforderlichen Mindeststreitwerts eine Zusammenrechnung der Streitwerte der objektiv gehäuften Ansprüche vorzunehmen ist oder nicht. Dies wiederum hängt auch mit der Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung zusammen. 23. Für die Streitwertberechnung bei einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht ist Art. 52 BGG einschlägig (vgl. zur Massgeblichkeit der Streitwertberechnung nach BGG und nicht nach ZPO bei einer Beurteilung der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO VOCK/NATER, a.a.O., N. 10 zu Art. 6 ZPO; BERGER, Berner Kommentar Zivilprozessordnung Band I, 2012, N. 35 zu Art. 6 ZPO). Bei einer objektiven Klagehäufung erfolgt eine Zusammenrechnung, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen, was hier nicht der Fall ist. Art. 52 BGG eröffnet damit den Beschwerdeweg z.B. bei zwei objektiv gehäuften Begehren à CHF 20‘000.00, da der Streitwert zusammengerechnet wird und gesamthaft CHF 30‘000.00 übersteigt (vgl. dazu etwa, wenn auch eine subjektive Klagehäufung betreffend, Urteil des BGer 4A_530/2012 vom 17.12.2012 E. 1). Oder anders gewendet: Art. 52 BGG setzt gerade nicht voraus, dass ein einzelnes Begehren den Streitwert von CHF 30‘000.00 alleine erreicht, um die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG zu erfüllen. Die in der ZPO für Fälle der objektiven Klagehäufung vorgesehene Streitwertberechnung stimmt im Übrigen mit dieser Regelung im BGG überein (siehe Art. 93 Abs. 1 ZPO). 24. Art. 90 ZPO setzt für die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung voraus, dass für alle Begehren die gleiche sachliche Zuständigkeit sowie die gleiche Verfahrensart gelten. Dies ist hier an sich der Fall: Bei isolierter Betrachtung der gehäuften Ansprüche wäre aufgrund ihrer Streitwerte von jeweils unter CHF 30‘000.00 für jeden Anspruch einzeln das Regionalgericht im vereinfachten Verfahren zuständig (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO und Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Durch eine Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Ansprüche würde sich sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die Verfahrensart ändern – zuständig für die objektiv gehäuften Ansprüche wäre nunmehr das Handelsgericht im ordentlichen Verfahren, wobei dies für alle objektiv gehäuften Ansprüche gleichermassen der Fall wäre. Die unterschiedliche sachliche Zuständigkeit hängt damit ebenso wie das anwendbare Verfahren einzig und alleine vom Streitwert ab, insbesondere käme das vereinfachte Verfahren hier bezüglich der einzelnen Ansprüche nicht etwa aufgrund der Natur der Streitigkeiten zur Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario). 25. Es stellt sich in einem Fall wie diesem zum einen die Frage, ob eine objektive Klagehäufung die sachliche Zuständigkeit ändern kann, mithin eine objektive Klagehäufung zulässig ist, wenn gerade dies ihre Folge wäre. Bundesgerichtlich entschieden wurde diese Frage soweit ersichtlich bislang noch nicht und die Lehre ist sich hierüber uneins (vgl. dazu die beiden nachfolgenden Rz.). Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine objektive Klagehäufung zu einer Änderung der Verfahrensart führen kann (vgl. dazu Rz. 28–32). Nach der Darstellung der Ausgangslage und der vertretenen Ansichten gilt es, diese Fragen vorliegend zu entscheiden (vgl. Rz. 33 ff.). 26. BERGER ist der Ansicht, eine objektive Klagehäufung sei nur zulässig, wenn jeder gehäufte Anspruch einzeln in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen würde. Aus prozessökonomischen Gründen soll nach ihm aber eine Ausnahme gelten, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht (vgl. BERGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 6 ZPO; DERS., Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen, praktische Hinweise, ZBJV 2012, 477). Auf welche gesetzliche Grundlage sich diese prozessökonomische Ausnahme abstützen soll, beantwortet BERGER jedoch nicht. Gleicher Ansicht sind etwa VOCK/NATER, a.a.O., N. 19 zu Art. 6 ZPO, RÜETSCHI, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Sohm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, N. 43 zu Art. 6 ZPO, und HAAS/SCHLUMPF, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 6 ZPO. Gemäss dieser Ansicht wäre die objektive Klagehäufung vorliegend nicht zulässig resp. ergäbe sich daraus zumindest nicht eine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. 27. MARKUS vertritt demgegenüber die Meinung, dass wenn die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart streitwertabhängig sind, vorab eine Zusammenrechnung der Streitwerte erfolgt und erst dann die Voraussetzungen gemäss Art. 90 ZPO zu prüfen sind (MARKUS, Berner Kommentar Zivilprozessordnung Band I, 2012, N. 14 zu Art. 90 ZPO). In gleichem Sinne äussern sich LIVSCHITZ, in: Handkommentar zur ZPO, Baker&McKenzie (Hrsg.), 2010, N. 10 zu Art. 90 ZPO, und OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, N. 5a zu Art. 90 ZPO. Da hier bezüglich aller Ansprüche die beiden anderen Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c ZPO) erfüllt sind, führt diese Ansicht zur Zulässigkeit der hier vorgenommenen objektiven Klagehäufung und einer sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts. 28. Bezüglich des Kriteriums derselben Verfahrensart sieht Art. 93 Abs. 2 ZPO hinsichtlich Streitwertberechnung ausdrücklich vor, dass bei einer subjektiven Klagehäufung trotz Zusammenrechnung der Streitwerte die Verfahrensart dieselbe bleibt. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass bei einer objektiven Klagehäufung eine Änderung der Verfahrensart, namentlich ein Wechsel vom vereinfachten Verfahren zum ordentlichen Verfahren, erfolgt, wenn die Verfahrensart einzig vom Streitwert abhängig ist (vgl. etwa GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 93 ZPO und N. 10 zu Art. 90 ZPO). Dies wiederum impliziert, dass eine solche durch die objektive Klagehäufung bewirkte Änderung der Verfahrensart zulässig sein muss. M.a.W. muss die Verfahrensart, welche auf jeden Anspruch einzeln zur Anwendung gelänge, nicht dieselbe sein, wie sie auf die objektiv gehäuften Ansprüche zur Anwendung gelangt. 29. Hier fände auf alle Ansprüche separat jeweils das vereinfachte Verfahren Anwendung, auf die gehäuften Ansprüche aber das ordentliche Verfahren. Das Kriterium derselben Verfahrensart gemäss Art. 90 Bst. b ZPO ist damit erfüllt und ein solcher Verfahrenswechsel ist, wie zuvor ausgeführt, im Lichte von Art. 93 Abs. 2 ZPO zulässig. 30. Erwähnenswert ist aber, dass sich auch hinsichtlich der Verfahrensart eine vergleichbare Frage nach der Anwendungsreihenfolge von Art. 90 und 93 ZPO wie bezüglich der sachlichen Zuständigkeit stellt, namentlich dann, wenn ein im ordentlichen Verfahren zu beurteilender Anspruch von über CHF 30‘000.00 mit einem solchen gehäuft werden soll, der einzig aufgrund seines Streitwerts von unter CHF 30‘000.00 für sich alleine im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wäre. In vorliegendem Kontext sind daher auch die diesbezüglich vertretenen Lehrmeinungen zu berücksichtigen. 31. Diesbezüglich vertreten BESSENICH/BOPP die Ansicht, eine Kumulation zweier Ansprüche, der eine mit einem Streitwert über CHF 30‘000.00 (ordentliches Verfahren), der andere mit einem solchen unter diesem Betrag (vereinfachtes Verfahren), sei aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 90 ZPO nicht zulässig. Gleichzeitig halten sie allerdings fest, dass das in Art. 90 ZPO genannte Erfordernis derselben Verfahrensart in einem solchen Fall sachlich unbegründet sei (vgl. BESSENICH/BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Sohm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 90 ZPO m.w.H.). Sie sprechen sich somit implizit im Ergebnis dafür aus, dass zuerst eine Prüfung nach Art. 90 ZPO zu erfolgen hat und erst alsdann die Streitwerte zur Bestimmung der Verfahrensart zusammenzurechnen wären. 32. Hinsichtlich (allerdings bloss impliziter) Anwendungsreihenfolge grundsätzlich gleich wie BESSENICH/BOPP sehen dies diverse andere Autoren, auch wenn sie zu einem anderen Ergebnis gelangen mit der Begründung, eine Unzulässigkeit der objektiven Klagehäufung aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensart eines jeden separat betrachteten Anspruchs einzig aufgrund dessen Streitwerts wäre unsinnig (so GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 90 ZPO; dahingehend auch STERCHI, Berner Kommentar Zivilprozessordnung Band I, 2012, N. 7 zu Art. 93 ZPO; SPÜHLER/WEBER, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 90 ZPO). 33. Eine ausdrückliche Anwendungsreihenfolge von Art. 90 und 93 ZPO lässt sich dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht entnehmen. Die Botschaft zur ZPO hilft ebenso wenig weiter wie die Gesetzessystematik. Zwar steht Art. 90 ZPO vor Art. 93 ZPO. Allerdings hält bereits Art. 4 Abs. 2 ZPO fest, dass für die Streitwertberechnung die Be- stimmungen der ZPO und damit u.a. auch Art. 93 ZPO massgeblich sind, sofern die sachliche Zuständigkeit hiervon abhängt. Ein klarer Anwendungsvorrang der einen Bestimmung vor der anderen lässt sich aus der Gesetzessystematik daher nicht ableiten. Ausschlaggebend ist daher Sinn und Zweck von über die sachliche Zuständigkeit und die anwendbare Verfahrensart entscheidenden Streitwertgrenzen sein, wie sie in Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG und in Art. 243 Abs. 1 ZPO enthalten sind. 34. Die Beschwerdefähigkeit als Voraussetzung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO begründet sich aus der Durchbrechung des Grundsatzes der double instance. Das Handelsgericht ist die einzige kantonale Instanz, weshalb eine Überprüfung seiner Entscheide durch das Bundesgericht sichergestellt sein muss, andernfalls eine einzige Instanz erst- und zugleich auch letztinstanzlich urteilen würde, was aus rechtsstaatlicher Sicht nicht anginge. Die Streitwertgrenze für die Beschwerde ans Bundesgericht wiederum rechtfertigt sich primär mit dessen Entlastung (vgl. BBl 2001 4229 und v.a. 4308). Das Verhältnis zwischen Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b BGG hat das Bundesgericht dahingehend geklärt, dass bei von Handelsgerichten entschiedenen Streitigkeiten für die Beschwerde ans Bundesgericht zwar kein Mindeststreitwert zu beachten ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. b BGG; damit erübrigt sich übrigens auch die Angabe eines Streitwerts in den Rechtsmittelbelehrungen der Handelsgerichte gemäss Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG), ein solcher für die Bejahung einer handelsrechtlichen Streitigkeit durch das Handelsgericht aber (abgeleitet aus Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) gleichwohl erforderlich bleibt (BGE 139 III 67 E. 1.2). Den Zweck dieser dergestalt begründeten Streitwertgrenze erläutert das Bundesgericht zwar nicht. In Anbetracht dessen, dass Handelsgerichte Fachgerichte sind und regelmässig in Dreierbesetzung tagen, rechtfertigt sich eine solche Mindeststreitwertgrenze aber auch bei ihnen aus Entlastungsgründen und wegen dem gebotenen schonungsvollen Umgang mit den beschränkten staatlichen Mitteln. Die spezialisierten Handelsgerichte sollen sich auf „bedeutende“ Fälle konzentrieren können und sich nicht mit Streitigkeiten von geringem wirtschaftlichem Wert auseinandersetzen müssen. Damit stimmt überein, dass Handelsgerichte einzig ordentliche Verfahren durchführen können und dürfen (vgl. Art. 243 Abs. 3 ZPO). Andere Beweggründe für das Erfordernis eines Mindeststreitwerts bei handelsgerichtlichen Streitigkeiten sind nicht ersichtlich. 35. Die wirtschaftliche Bedeutung eines einzelnen Anspruchs über CHF 250‘000.00 ist nun dieselbe wie die mehrerer objektiv gehäufter Ansprüche über einen Gesamtbetrag in ebendieser Höhe; eine Erkenntnis, die im Übrigen auch der Regelung von Art. 52 BGG und Art. 93 Abs. 1 ZPO zu Grunde liegen dürfte (dahingehend etwa RÜEGG, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 93 ZPO). Im ersten Fall steht fest, dass der Gesetzgeber nach Abwägung zwischen Bedeutung des Falls einerseits und Arbeitsbe- resp. -entlastung der Handelsgerichte andererseits die Beurteilung eines solchen Falls durch ein Handelsgericht als sachgerecht und angemessen erachtet. Konsequenterweise muss dies auch für den zweiten Fall gelten. Dies hat logischerweise zur Folge, dass in einem ersten Schritt jeweils die Streitwerte zusammenzurechnen sind, um die wirtschaftliche Bedeutung einer Streitigkeit zu eruieren, und erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob für alle Ansprüche dasselbe Gericht sachlich zuständig ist. 36. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass dadurch der Klägerschaft in einem gewissen Ausmass die Möglichkeit in die Hand gegeben wird, mittels objektiver Klagehäufung resp. Verzichts hierauf die sachliche Zuständigkeit zu steuern. Denn der ZPO ist ein Wahlrecht bezüglich der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte ohnehin nicht fremd, vielmehr ist ein solches in Art. 6 Abs. 3 ZPO für bestimmte Fälle sogar ausdrücklich vorgesehen. Und auch das Institut der Teilklage (Art. 86 ZPO) eröffnet der Klägerschaft eine vergleichbare Beeinflussungsmöglichkeit der sachlichen Zuständigkeit. Ist dies dort angängig, kann es sich hier nicht anders verhalten. 37. Im Ergebnis gleich verhält es sich bezüglich der Verfahrensart. Gemäss Botschaft soll das vereinfachte Verfahren für Streitigkeiten mit einem Streitwert unter CHF 30‘000.00 ein „einfaches, bürgernahes und laienfreundliches Verfahren für den Gerichtsalltag“ schaffen (BBl 2006 7245). Der ordentliche Prozess ist demgegenüber „grösseren Fällen vorbehalten“ (BBl 2006 7345). Dahinter stehe der Gedanke, dass „ein grosser vermögensrechtlicher Prozess zwischen Gesellschaften nicht gleich ablaufen soll wie eine kleine Streitigkeit zwischen Privatpersonen“ (so KILLIAS, Berner Kommentar Zivilprozessordnung Band II, 2012, N. 1 Vorbemerkungen zu Art. 243 ff. ZPO). Ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Prozesses eher gering, so trägt die ZPO dem mit ihren diversen Vereinfachungen und Entlastungen des vereinfachten Verfahrens Rechnung, wodurch gerade auch der Verhältnismässigkeit Nachachtung verschaffen wird. Mit Ausnahme der in Art. 243 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Streitigkeiten ist es jedoch nicht die Natur der Ansprüche, die eine Behandlung im vereinfachten Verfahren rechtfertigt, sondern einzig deren wirtschaftliche Tragweite. Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist also auch hier nur die wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit. Aus denselben Überlegungen wie bezüglich der sachlichen Zuständigkeit (hiervor Rz. 35) ist infolgedessen auch bezüglich dem Kriterium der Verfahrensart bei einer objektiven Klagehäufung zunächst die gesamthafte wirtschaftliche Bedeutung des Falls zu eruieren, sind also die Streitwerte zusammenzurechnen, und ist erst danach zu prüfen, ob alle Ansprüche derselben Verfahrensart unterstehen. 38. Angewendet auf vorliegenden Fall heisst dies, dass für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vom Gesamtstreitwert aller objektiv gehäuften Ansprüche von rund CHF 250‘000.00 auszugehen ist (anders noch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2012, CAN online 2013 Nr. 12, in einem summarischen Verfahren). Damit ist der erforderliche Streitwert erreicht, die Beschwerdefähigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO ist zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c ZPO bei allen Ansprüchen erfüllt, ergo ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für alle Ansprüche gegeben. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.