7. Insgesamt kann im vorliegenden Verfahren somit nicht vom Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur (Verfügungsanspruch) ausgegangen werden. Es fehlt der Gesuchsstellerin mithin an einem Verfügungsanspruch für die verlangten vorsorglichen Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1, 3 und 4 (Teil 1). Die weiteren Voraussetzungen der Gefährdung oder Verletzung ohne Rechtfertigungsgrund, des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Verfügungsgrund) und der zeitlichen Dringlichkeit sind deswegen nicht zu prüfen. Rechtsbegehren 2 und 5–8 werden damit hinfällig.