Die Gesuchsgegnerin hat jedoch viele und unterschiedliche Tatsachen glaubhaft gemacht, welche das Handelsgericht aufgrund einer summarischen Prüfung nicht nur als relevant für die Frage der Gültigkeit der Kündigung erachtet, sondern die in ihrer Vielzahl auch durchaus geeignet erscheinen, um eine weitere Bindung der Gesuchsgegnerin an die Abgrenzungsvereinbarung unzumutbar zu machen, was eine gültige Kündigung begründen könnte. Dass die Abgrenzungsvereinbarung nach wie vor Geltung hat, erscheint dem Handelsgericht nach dem Dargelegten in summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres aussichtsreich im Sinne