Er ist auf eine endgültige und dauerhafte Beilegung eines bestehenden oder zumindest nicht auszuschliessenden Konflikts ausgerichtet und muss, um diesen Zweck zu erfüllen, grundsätzlich unkündbar sein. Auf die Abgrenzungsvereinbarung sind deshalb die allgemeinen Regeln über die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen anzuwenden, mithin auch die Regeln über die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 6). Dauerschuldverhältnisse können von einer Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen vorzeitig gekündigt werden.