6. Zu prüfen ist demnach vorliegend, ob es aussichtsreich ist, dass die Abgrenzungsvereinbarung trotz der Kündigungen durch die Gesuchsgegnerin nach wie vor Geltung hat. Eine Abgrenzungsvereinbarung ist ein synallagmatischer Innominatkontrakt, der durch eine starke vergleichs- und verzichtsähnliche Struktur charakterisiert ist. Er ist auf eine endgültige und dauerhafte Beilegung eines bestehenden oder zumindest nicht auszuschliessenden Konflikts ausgerichtet und muss, um diesen Zweck zu erfüllen, grundsätzlich unkündbar sein.