Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Mit der Senkung des Beweismasses – dem Glaubhaftmachen – aber korrespondiert (um möglichst rasch vorläufigen Rechtsschutz gewähren zu können) eine Erleichterung bei der materiellrechtlichen Prüfung des Verfügungsanspruchs. Das Gericht hat nur eine summarische Prüfung vorzunehmen (vgl. SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, Art. 261 N. 6; SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N. 83 mit weiteren Hinweisen).