Ob sich aufgrund dieser als glaubhaft erscheinenden Tatsachenbehauptungen der geltend gemachte Verfügungsanspruch der Gesuchsstellerin ergibt, kann nicht unter dem Blickwinkel blosser Glaubhaftmachung geprüft werden, sondern es hat eine Rechtsprüfung zu erfolgen (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N. 80): Ob eine der Kündigungen der Abgrenzungsvereinbarung durch die Gesuchsgegnerin gültig ist, oder ob die Abgrenzungsvereinbarung nach wie vor Geltung hat, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.