Vorliegend hat aber auch die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht, dass sie die Abgrenzungsvereinbarung mehrfach gekündigt hat. Die Gesuchsgegnerin hat diese anspruchshindernde Tatsache somit glaubhaft gemacht. 5. Ob sich aufgrund dieser als glaubhaft erscheinenden Tatsachenbehauptungen der geltend gemachte Verfügungsanspruch der Gesuchsstellerin ergibt, kann nicht unter dem Blickwinkel blosser Glaubhaftmachung geprüft werden, sondern es hat eine Rechtsprüfung zu erfolgen (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N. 80):