4. Basis jeder vorsorglicher Massnahme ist das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur (Verfügungsanspruch). Vorliegend hat die Gesuchsstellerin glaubhaft gemacht, dass die Parteien eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung abgeschlossen haben, wonach die Gesuchsstellerin mit dem Gebrauch und der Registrierung der Marke (…) gemäss vereinbartem Abbild einverstanden ist (vgl. Ziff. 6 der Abgrenzungsvereinbarung). Die Gesuchsstellerin hat diese anspruchsbegründende Tatsache somit glaubhaft gemacht. Vorliegend hat aber auch die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht, dass sie die Abgrenzungsvereinbarung mehrfach gekündigt hat.