Würden diese gutheissen, käme diese einem schwereren Eingriff in die Rechte der Gesuchsgegnerin gleich: Die Gesuchsgegnerin könnte ihre Rechte nicht mehr im Einspracheverfahren geltend machen, sondern wäre dafür auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen. Damit entstünden ihr grösserer zusätzlicher Aufwand, zusätzliche Kosten und sie hätte mit einer längeren Dauer für die Geltendmachung ihrer Rechte zu rechnen. Bereits deswegen sind erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu stellen.