261 N. 65 mit weiteren Hinweisen und Art. 262 N. 8; vgl. auch HUBER, a.a.O., Art. 262 N. 15). Vorliegend verlangt die Gesuchsstellerin inhaltlich die Unterlassung des Erhebens von Widerspruch gegen ein Markeneintragungsgesuch (negative Leistung) und den Rückzug eines Widerspruchs gegen ein Markeneintragungsgesuch (positive Leistung) von der Gesuchsgegnerin. Die von ihr anbegehrten vorsorglichen Massnahmen beinhalten somit Leistungsmassnahmen. Würden diese gutheissen, käme diese einem schwereren Eingriff in die Rechte der Gesuchsgegnerin gleich: