2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (a.) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und (b.) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Demnach hat die Gesuchsstellerin vier Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. LUCIUS HUBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 261 N. 25):  das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur;  dessen Gefährdung oder Verletzung;