Im vorliegenden Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen machte die Gesuchstellerin Leistungsansprüche geltend, die sie auf die Abgrenzungsvereinbarung stützte. Zu prüfen war demnach primär, ob die Abgrenzungsvereinbarung nach wie vor galt (wie es die Gesuchstellerin behauptete), oder ob sie rechtsgültig gekündigt worden war (wie es die Gesuchsgegnerin behauptete) – und damit dieselbe Frage, welche auch Gegenstand des Hauptverfahrens bildet. Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...) II. Formelles (...) III. Sachverhalt (...) IV. Materielles 1. (…)