Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Parteien lagen seit längerem im Streit wegen des Gebrauchs ihrer Marken. Zur Beilegung des Streits schlossen sie eine Abgrenzungsvereinbarung. Diese wurde jedoch von der Gesuchsgegnerin aufgrund angeblicher Verstösse gegen die Abgrenzungsvereinbarung mehrfach gekündigt. Die Gültigkeit der Kündigungen ist Gegenstand eines hängigen ordentlichen Verfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Bern.