Regeste:  Art. 261 ZPO: Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen  Bei Leistungsmassnahmen, die die Vollstreckung des Hauptanspruchs vorwegnehmen, sind erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu stellen (E. IV./3.). Damit korrespondieren erhöhte Anforderungen an die rechtliche Begründetheit des Anspruchs: Während in der Regel summarisch zu prüfen ist, ob der Anspruch nicht aussichtslos erscheint, ist hier angezeigt, zu prüfen, ob der Anspruch aussichtsreich erscheint (E. IV./5.).