2. Die Widerklage vom 26. August 2013 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Schweizer Marke Nr. 624 864 «WILD HEERBRUGG» nichtig ist. 3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 20‘000.00 festgesetzt und dem Kläger/Widerbeklagten auferlegt. Der Gesamtbetrag wird den Kostenvorschüssen der Parteien von je CHF 14‘000.00 entnommen. Der Beklagten/Widerklägerin werden aus der Gerichtskasse CHF 8‘000.00 zurückerstattet. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, der Beklagten/Widerklägerin CHF 6‘000.00 zu bezahlen.