Die Beklagte/Widerklägerin auf der beantragten Parteientschädigung keine Mehrwertsteuern geltend gemacht. Diese wären auch nicht zu entschädigen, da die Beklagte/Widerklägerin ihren Sitz im Ausland hat und die erbrachten Dienstleistungen der Rechtsvertreter damit nicht der Inlandsteuer unterliegen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 43 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Das Verfahren HG 13 20 wird hinsichtlich der Klage vom 8. März 2013 als gegenstandslos abgeschrieben.