Folglich ist der Beklagten/Widerklägerin ein Anwaltshonorar von CHF 35‘400.00 zu ersetzen. 54.8 Die geltend gemachten Anwaltsauslagen von CHF 2‘478.00 sind nicht zu beanstanden. 54.9 Der Beklagten/Widerklägerin wird dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 37‘878.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen, welche der Kläger/Widerbeklagte zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 54.10 Die Beklagte/Widerklägerin auf der beantragten Parteientschädigung keine Mehrwertsteuern geltend gemacht.