Entsprechend ist diesbezüglich von einem deutlich überdurchschnittlichen Verfahren auszugehen, weshalb die vollumfängliche Ausschöpfung des anwendbaren Tarifrahmens angemessen erscheint, obwohl die Streitsache hinsichtlich ihrer Bedeutung als unterdurchschnittlich einzustufen ist (vgl. E. 53.2.2). Eine zusätzliche Berücksichtigung des erhöhten Aufwands aufgrund des Aktenumfangs und der Komplexität der Streitigkeit über den Tarifrahmen hinaus, erscheint demgegenüber nicht angezeigt. Folglich ist der Beklagten/Widerklägerin ein Anwaltshonorar von CHF 35‘400.00 zu ersetzen.