42 selber gesammelt worden sein dürften. Weiter ist aufwanderhöhend zu berücksichtigen, dass den Parteien durch die relativ lange Verfahrensdauer ein Mehraufwand entstanden ist, da dadurch die Akten wiederholt zur Hand genommen werden mussten. Entsprechend ist diesbezüglich von einem deutlich überdurchschnittlichen Verfahren auszugehen, weshalb die vollumfängliche Ausschöpfung des anwendbaren Tarifrahmens angemessen erscheint, obwohl die Streitsache hinsichtlich ihrer Bedeutung als unterdurchschnittlich einzustufen ist (vgl. E. 53.2.2).