54.7 Hinsichtlich des in der Sache gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses kann auf die bereits gemachten Ausführungen zum Arbeits- und Zeitaufwand bei den Gerichtskosten verwiesen werden (vgl. E. 53.2.1). Bei den eingereichten Urkunden ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte/Widerklägerin umfangreiche Beilagen eingereicht hat (fünf Bundesordner), sich diese aber rund zur Hälfte auf die Dokumentation der Geschäftsaktivitäten in der Schweiz beziehen. Damit handelt es sich um Belege, die von den Rechtsvertretern nicht im Detail studiert werden mussten und welche primär durch die Beklagte/Widerklägerin