Im erstinstanzlichen Verfahren erstreckt sich der Honorarrahmen bei einem Streitwert von über CHF 100‘000 bis 300‘000 von CHF 7‘900 bis 35‘400 (Art. 5 Abs. 1 PKV). 54.5 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 54.6 Nach Art. 9