Der Kläger/Widerbeklagte geht von einem Streitwert von CHF 200‘000.00 aus und verlangt ein Honorar von CHF 81‘600.00 (pag. 436 f.), wobei er einen Zuschlag von 100% geltend macht (pag. 436 f.). 54.2 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung insbesondere der Ersatz notwendiger Auslagen (Bst. a) und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Bst. b). 54.3 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 54.4 Im erstinstanzlichen Verfahren erstreckt sich der Honorarrahmen bei einem Streitwert von über CHF 100‘000 bis 300‘000 von CHF 7‘900 bis 35‘400 (Art. 5 Abs. 1 PKV).