54. Parteientschädigung 54.1 54.1.1 Die Beklagte/Widerklägerin geht von einem Streitwert von mindestens CHF 300‘000 sowohl für die Hauptklage als auch für die Widerklage aus und verlangt für die Hauptklage ein Honorar von CHF 53‘100 (enthaltend einen Zuschlag nach Art. 9 PKV von 50%) und für die Widerklage von CHF 70‘800 (enthaltend einen Zuschlag von 100%) sowie Auslagen von CHF 2‘478.00, ausmachend eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 126‘378.00 (pag. 466 ff.). 54.1.2 Der Kläger/Widerbeklagte geht von einem Streitwert von CHF 200‘000.00 aus und verlangt ein Honorar von CHF 81‘600.00 (pag.