Der Streitwert bewegt sich gemessen am Rahmentarif im obersten Bereich des untersten Viertels, womit die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich einzustufen ist. 53.2.3 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers/Widerbeklagten, welcher lediglich als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist, wird als unterdurchschnittlich eingeschätzt. 53.2.4 Insgesamt erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr auf CHF 20‘000.00 festzulegen. 53.3 Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von je CHF 14‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).