Weiter hat sich der Aufwand dadurch reduziert, dass das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung beschränkt worden ist (Beschluss vom 29. Februar 2016, pag. 308). Zusammengefasst ist der Arbeits- und Zeitaufwand des vorliegenden Verfahrens als überdurchschnittlich zu qualifizieren. 53.2.2 Der Streitwert bewegt sich gemessen am Rahmentarif im obersten Bereich des untersten Viertels, womit die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich einzustufen ist.