Aufwanderhöhend fällt auch ins Gewicht, dass vorliegend verschiedene Geschäftsgeheimnisse zu beurteilen waren. Weiter handelt es sich um eine internationale Streitigkeit, welche sachverhaltsmässig relativ komplex ist und in welcher sich mehrere Rechtsfragen stellen. Demgegenüber ist aufwandreduzierend zu berücksichtigen, dass die Klage bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung gegenstandslos geworden ist. Weiter hat sich der Aufwand dadurch reduziert, dass das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung beschränkt worden ist (Beschluss vom 29. Februar 2016, pag. 308).