53.2 Wo das Dekret einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 53.2.1 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein doppelter Schriftenwechsel für Klage und Widerklage durchgeführt worden ist, die Rechtsschriften und Beilagen im ordentlichen Schriftenwechsel umfangreich sind (Klage: 19 Seiten; Klageantwort und Widerklage: 65 Seiten; Replik und Widerklageantwort: 59 Seiten; Duplik und Widerklagereplik: 75 Seiten;