53. Gerichtskosten 53.1 Bei einem Streitwert von CHF 100‘000 bis 500‘000 beträgt die Gebühr vor Handelsgericht CHF 5‘000 bis 40‘000 (Art. 42 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 53.2 Wo das Dekret einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD).