40 Marke für den Markeninhaber niederschlägt (FRICK, a.a.O., N. 83 zu Vor Art. 51a– 60 MSchG; STAUB, a.a.O., N. 79 zu Art. 52 MSchG). Vorliegend rechtfertigt dieser die Festsetzung des Streitwerts für Klage und Widerklage im oberen Bereich des genannten Rahmens auf jeweils CHF 100‘000. 52.3 Der Streitwert des Verfahrens beträgt damit CHF 200‘000.00 (Art. 94 Abs. 2 ZPO).