Dies spricht für die Richtigkeit der Annahme, dass es sich dabei um ein eher unbedeutendes Zeichen handelt. Bezüglich der Marke des Klägers/Widerbeklagten ist zu berücksichtigen, dass diese Marke noch nicht gebraucht wird, womit es sich auch dabei um ein eher unbedeutendes Zeichen handelt. Für unbedeutende Zeichen wird praxisgemäss von einem Streitwert im Bereich von CHF 50‘000 bis 100‘000 ausgegangen (FRICK, a.a.O., N. 84 zu Vor Art. 51a–60 MSchG; DAVID ET AL., a.a.O., Rz. 108; BGE 133 III 490 E. 3.3). Die historische Bedeutung der Marken kann nur insofern berücksichtigt werden, als sich diese auf den Wert der