Nach dem Gesagten ist der Umstand, dass der Grund für die Gegenstandslosigkeit bei der Beklagten/Widerklägerin eingetreten ist, in kostenmässiger Hinsicht nicht zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen. 51.1.5 Damit werden die Prozesskosten, welche auf die Klage entfallen, dem Kläger/Widerbeklagten auferlegt. 51.2 Bezüglich der Widerklage hat der Kläger/Widerbeklagte als unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 51.3 Damit sind die gesamten Prozesskosten dem Kläger/Widerbeklagten aufzuerlegen. Als Folge erübrigt sich eine Aufteilung der Prozesskosten auf die Klage bzw. die Widerklage.