Dieser Schluss rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass es sich dabei nach Auffassung des Gerichts um ein Versehen gehandelt hat (vgl. E. 31) und damit das Verhalten der Beklagten/Widerklägerin nicht als Unterziehung bzw. als Versuch, sich dem Prozess zu entziehen, zu werten ist. Die Beklagte/Widerklägerin hat vorliegend ihre Marke sogleich wieder eingetragen und damit an ihrem Standpunkt festgehalten. Nach dem Gesagten ist der Umstand, dass der Grund für die Gegenstandslosigkeit bei der Beklagten/Widerklägerin eingetreten ist, in kostenmässiger Hinsicht nicht zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen.