Aus diesem Grund tritt auch der Umstand in den Hintergrund, dass die Gründe welche zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, bei der Beklagten/Widerklägerin eingetreten sind, da diese die Schutzdauer der streitgegenständlichen Marke nicht erneuert hat. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass es sich dabei nach Auffassung des Gerichts um ein Versehen gehandelt hat (vgl. E. 31) und damit das Verhalten der Beklagten/Widerklägerin nicht als Unterziehung bzw. als Versuch, sich dem Prozess zu entziehen, zu werten ist.