39 Aufgrund des Ergebnisses bei der Beurteilung der Widerklage ist vorliegend davon auszugehen, dass auf die Klage nicht eingetreten worden wäre, weil das Feststellungsinteresse des Klägers wegen fehlender Gebrauchsabsicht zu verneinen gewesen wäre. 51.1.4 Aus diesem Grund tritt auch der Umstand in den Hintergrund, dass die Gründe welche zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, bei der Beklagten/Widerklägerin eingetreten sind, da diese die Schutzdauer der streitgegenständlichen Marke nicht erneuert hat.