107 Abs. 1 ZPO). 51.1.3 Beim mutmasslichen Prozessausgang geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2). Wäre die Klage auch dann unbegründet gewesen, wenn sich der Erledigungsgrund nicht ereignet hätte, sind die Kosten billigerweise der Klägerin aufzuerlegen (GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 19 zu Art. 242 ZPO).