ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessaufgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7297; BGE 142 V 551 E. 8.2). Der Entscheid darüber, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, steht nach dem Gesetzeswortlaut im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 ZPO).