Die Beklagte/Widerklägerin führt aus, dass auch bei einer Kostenverteilung nach Ermessen, die Kosten dem Kläger/Widerbeklagten aufzuerlegen seien, da der Kläger/Widerbeklagte keine Absicht habe, die Marke zu gebrauchen. Auch nach dem Verursacherprinzip müssten die Kosten von der Klägerschaft getragen werden. Diese habe bösgläubig das Verfahren verursacht. Sofern auf die Klage eingetreten worden wäre, wäre die Klage auch in der Sache abzuweisen gewesen (pag. 259). 51.1.2 Da die Klage als gegenstandslos abgeschrieben wird, sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO).