49. Aus diesen Gründen ist die Widerklage gutzuheissen. Das in der Widerklage gestellte Eventualbegehren ist bei Gutheissung des Hauptantrags nicht mehr zu prüfen. 50. Der vorliegende Entscheid wird dem IGE in vollständiger Ausfertigung zugestellt (Art. 240 ZPO i.V.m. Art. 54 MSchG; Art. 35 Abs. 1 Bst. c MSchG). X. Kosten